AGB der EMS Estrichmaschinen GmbH & Co. KG
(aktuelle gültige Fassung vom 13.09.2010)
I. Geltung
1. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen, gleichgültig,ob es sich im Einzelfall um einen Kauf- oder Werkvertrag oder ein anderes
Vertragsverhältnis handelt.
2. Einkaufs- und andere Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, auch wenn
der Lieferer ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
II. Vertragsabschluß, -änderungen, Abtretung
1. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen) sowie
Angaben über Lieferumfang, Aussehen, Leistung, Maße, Gewichte, Betriebsstoff-
Verbrauch, Betriebskosten usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen
und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor.
Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
2. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Lieferer die Annahme der Bestellung
schriftlich bestätigt oder mit der Lieferung oder Leistung begonnen hat. Hat der Lieferer
ein zeitlich befristetes Angebot abgegeben, kommt der Vertrag mit der fristgerechten
schriftlichen Annahme des Angebots durch den Besteller zustande.
3. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsabschluß und Änderungen des Vertrages bedürfenzu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer. OffensichtlicheSchreib- oder Rechenfehler können nachträglich korrigiert werden.
4. Der Besteller kann seine Rechte bzw. Ansprüche aus diesem Vertrag nicht abtreten.
§ 354a HGB bleibt jedoch unberührt.
III. Preise
1. Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich
Verpackung, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer entsprechend den jeweils maßgeblichen Bestimmungen des Liefer- oder Leistungslandes. Sofern die Vergütung
des Lieferers nicht fest vereinbart ist, sind seine am Liefertag gültigen Preise maßgebend.
2. Ingenieur, Service und Reparturleistunge, Montage und Inbetriebnahme werden gesondert berechnet. Die Berechnung kann pauschal erfolgen oder nach tatsächlichem Aufwand zuzüglich Reisekosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, Überstunden, Sonn- und Feiertagszuschlägen.
3. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem
Liefertermin mehr als 6 Monate liegen. Der Lieferer ist zu einer Preisanpassung in
der Weise berechtigt, dass sich der neue Preis zum ursprünglich vereinbarten Preis
gleich verhält wie der Preis der Lieferung und Leistung gemäß der am Tag der Lieferung
gültigen Preisliste zum Preis der Lieferung gemäß der am Tag des Vertragsschlusses
gültigen Preisliste. Hinsichtlich sonstiger, nicht in einer Preisliste geführten
Lieferungen und Leistungen ist der Lieferer zu einer den Umständen nach angemessenen Preisanpassung berechtigt.
4. Sind in den Preisen Kosten oder Gebühren enthalten und erhöhen sich diese nach
Vertragsabschluß, oder fallen diese zusätzlich nach Vertragsabschluß an, ist der Lieferer
berechtigt, die Mehrbelastung an den Besteller zu berechnen.
5. Ist der Lieferer auf Wunsch des Bestellers zu einem Umtausch bereit, ist der Lieferer
berechtigt, die angefallenen Kosten zu berechnen, mindestens jedoch den Betrag der
infolge Alterung und Benutzung eingetretenen Wertminderung zuzüglich 10,0 % des
vereinbarten Preises des ursprünglich vereinbarten Liefergegenstandes zur Abgeltung
des durch den Umtausch beim Lieferer entstandenen Aufwands. Die vorgenannte
Kostenpauschale kann der Lieferer nicht verlangen, wenn der Besteller
nachweist, dass dem Lieferer kein oder nur ein geringerer Schaden bzw. Aufwand
entstanden ist.
IV. Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung
1. Sofern nichts Anderes vereinbart ist, sind Lieferungen von Maschinen innerhalb von
7 Tagen ab Lieferung zur Zahlung fällig, Ersatzteile innerhalb von 30 Tagen und
Dienstleistungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug.
2. Sämtliche Forderungen werden - auch bei Stundung oder sonstigem Zahlungsaufschub
- sofort fällig, sobald der Besteller mit der Erfüllung auch nur eines Teils seiner
Verbindlichkeiten dem Lieferer gegenüber länger als 5 Arbeitstage in Verzug gerät
oder Umstände eintreten, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich mindern
(z.B. Vermögensverfall, Zahlungsverzögerungen oder Zahlungseinstellung, Überschuldung,
Bonitätsherabstufungen durch Warenkreditversicherer, Wechsel- und
Scheckproteste, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Eröffnung bzw.
Ablehnung desselben). Der Lieferer kann in diesem Falle sämtliche Lieferungen und
Leistungen verweigern und die Stellung angemessener Sicherheiten für seine Forderungen
verlangen.
3. Die Bezahlung mit Wechsel bedarf einer besonderen Vereinbarung. Wechsel und
Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Inkasso- und Diskontspesen
trägt der Besteller. Bei Wechselzahlung und beim Bestehen überfälliger Zahlungen
wird kein Skonto gewährt, selbst wenn zuvor im übrigen vereinbart.
4. Der Besteller darf gegen Forderungen des Lieferers nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht des
Bestellers besteht nur, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis
beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, oder wenn der Lieferer seine
Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis grob verletzt hat. Ein Recht des Bestellers
zur Zurückhaltung eines angemessenen Teils des Kaufpreises wegen Mängeln
der Leistung des Lieferers bleibt jedoch unberührt.
5. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind die Forderungen des Lieferers mit 8,0 %
über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Anspruch des Lieferers auf Ersatz weiteren
Schadens bleibt unberührt.
6. Tritt beim Besteller eine Vermögensverschlechterung im Sinne von Ziffer IV. 2. ein,
kann der Lieferer nach fruchtloser Setzung einer angemessenen Frist zur Stellung
angemessener Sicherheiten durch den Besteller vom betreffenden Vertrag zurücktreten.
Weitere gesetzliche Ansprüche des Lieferers - z.B. Schadensersatz - bleiben
unberührt. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
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V. Lieferzeit, Teilleistungen, Annahmeverzug, Rücktritt des Lieferers, Schadensersatzansprüche
des Lieferers
1. Liefer- und Montagefristen beginnen erst, wenn sich der Lieferer und der Besteller
über sämtliche Einzelheiten der Ausführung und alle Bedingungen des Geschäfts
geeinigt haben und nicht bevor der Lieferer die Bestellung bestätigt hat. Sie ruhen,
solange der Besteller mit der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag
(z.B. Beibringung von Unterlagen, Beistellungen, Genehmigungen, Freigaben)
oder einer vereinbarten Anzahlung im Rückstand ist.
2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das
Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung
und sonstigen außergewöhnlichen unverschuldeten Umständen, auch wenn ein Vorlieferant
betroffen ist, soweit diese Umstände nachweislich auf die Lieferzeit von Einfluß
sind.
4. Verspätet sich die Leistung des Lieferers, so gerät er dennoch nicht in Verzug, solange
dies auf Umständen beruht, die er bei billigerweise zu erwartender Sorgfalt
nicht voraussehen und verhüten konnte und durch zumutbare Maßnahmen nicht hat
überwinden können.
5. Der Lieferer ist zur Zurückbehaltung seiner Leistung berechtigt, solange der Besteller
seine Verpflichtungen ihm gegenüber aus diesem oder einem anderen Vertrag oder
einem sonstigen Rechtsgrund nicht erfüllt.
6. Teilleistungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar. Sie gelten als selbständige
Rechtsgeschäfte, die gesondert berechnet werden können.
7. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, die Lieferung nicht fristgerecht
entgegengenommen oder deren Annahme verweigert oder vereinbarte Sicherheiten
nicht bestellt, ist der Lieferer nach fruchtloser Setzung einer angemessenen Nachfrist
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist der Besteller dem Lieferer in solchen Fällen
dem Grunde nach zum Schadenersatz verpflichtet, kann der Lieferer vom Besteller
ohne Nachweis bei Serienprodukten 25,0 % und bei Einzelanfertigung 75,0 % der
Auftragssumme als Schadensersatz fordern, sofern der Besteller nicht nachweist,
dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines
höheren Schadens auf Nachweis bleibt vorbehalten.
8. Wird auf Wunsch des Bestellers der Versand verzögert, so kann der Lieferer entweder
die tatsächlich angefallenen Lagerungs- und Wartungskosten oder eine Pauschale
in Höhe von 1/2 % des Rechnungsbetrages je Monat in Rechnung stellen; letzteres
jedoch dann nicht, wenn der Besteller nachweist, dass dem Lieferer kein oder nur
ein geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist. Die Zahlungspflichten des Bestellers
bleiben dadurch unberührt.
VI. Gefahrtragung, Versand und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Besteller
über. Dies gilt auch bei Teilleistung oder wenn der Lieferer die Kosten für Versendung
oder Aufstellung übernommen hat, oder die Anfuhr selbst bewirkt. Für
günstigste Verfrachtung sowie Transportlaufzeit wird keine Haftung übernommen.
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2. Verzögern sich die Auslieferung, der Versand oder die Entgegennahme des Liefergegenstandes
durch den Besteller ohne Verschulden des Lieferers, so gehen alle
Gefahren - einschließlich der Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs des
Liefergegenstandes, sowie sämtlicher von ihm selbst ausgehender Gefahren - ab
Anzeige der Versandbereitschaft oder Mitteilung der Fertigstellung auf den Besteller
über.
3. Auf schriftliches Verlangen wird die Sendung auf Kosten des Bestellers in dem von
ihm gewünschten Umfang versichert.
4. Der Besteller haftet für alle von ihm schuldhaft bei oder vor der Entgegennahme des
Liefergegenstandes (z.B. Erprobung, etwa durchzuführende Abnahme etc.) verursachte
Schäden.
5. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet
seiner Rechte entgegenzunehmen.
VII. Mängelrüge, Gewährleistung, Gewährleistungsfrist
1. Der Besteller hat den Liefergegenstand unmittelbar nach Erhalt zu untersuchen und
Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Der Besteller hat den Liefergegenstand ferner
vor jeder Inbetriebnahme auf Mängel und insbesondere auf Sicherheit und Einsatzfähigkeit
zu untersuchen. Während des Einsatzes ist der Liefergegenstand ständig
bezüglich Sicherheit und Mängel zu überwachen. Bestehen auch nur geringe
Bedenken hinsichtlich der Einsatzfähigkeit oder geringste Sicherheitsbedenken, so
darf der Gegenstand nicht eingesetzt bzw. muß unverzüglich stillgelegt werden. Der
Lieferer ist unverzüglich schriftlich unter Nennung der Bedenken oder des Mangels
im Rahmen einer Mängelrüge zu informieren. Der Besteller hat dem Lieferer die erforderliche
Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden
Nachbesserungen und Ersatzlieferungen zu geben. Andernfalls ist der Lieferer
von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
2. Ist die Leistung des Lieferers bei Gefahrübergang mangelhaft, so erfüllt der Lieferer
nach, und zwar nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer
mangelfreien Sache im Tausch gegen die mangelhaft gelieferte. Ersetzte Teile
werden Eigentum des Lieferers. Ist eine Nacherfüllung bezüglich eines Mangels nicht
möglich, endgültig fehlgeschlagen, für den Besteller unzumutbar, oder hat der Lieferer
beide Arten der Nacherfüllung verweigert, oder ist eine dem Lieferer gestellte angemessene
Nachfrist zur Nacherfüllung fruchtlos verstrichen, kann der Besteller die
Vergütung des Lieferers mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.
Ist nur ein unerheblicher Mangel gegeben, hat der Besteller jedoch nur ein Recht zur
Minderung der Vergütung.
3. Sollte der Lieferer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen haben, so gilt die gesetzliche Regelung.
4. Eigenmächtige Nachbesserung des Bestellers oder durch Dritte hat den Verlust aller
Mängelansprüche gegen den Lieferer zur Folge. Die Kosten einer Nachbesserung
durch den Besteller oder Dritte ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers
werden vom Lieferer nicht übernommen. Dies gilt nicht in dringenden - insbesondere
unaufschiebbaren - Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur
Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden. In diesen Fällen ist der Lieferer unverzüglich
zu verständigen und nur zum Ersatz der notwendigen Kosten verpflichtet.
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5. Der Lieferer übernimmt keine Gewähr und keine Einstandspflicht für Schäden insbesondere
in den folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung,
übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe,
mangelhafte Arbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrotechnische/
elektronische oder elektrische Einflüsse. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht,
sofern die Schäden vom Lieferer nach näherer Maßgabe der Regelung in VIII. Ziff. 5
zu verantworten sind.
Auch besteht keine Haftung bzw. Einstandspflicht des Lieferers insbesondere für folgende
Maßnahmen und Handlungen des Bestellers oder Dritter und deren Folgen:
Unsachgemäße Nachbesserung, Änderung des Liefergegenstandes ohne vorherige
Zustimmung des Lieferers, An- und Einbau von Teilen, insbesondere Ersatzteilen,
die nicht vom Lieferer stammen oder ausdrücklich zum Einbau zugelassen wurden
sowie Nichtbeachtung der Bedienungs- und Betriebsanleitung.
6. Für vom Besteller geliefertes oder aufgrund von ihm vorgegebener Spezifikation beschafftes
Material sowie für vom Besteller vorgegebene Konstruktionen leistet der
Lieferer keine Gewähr.
7. Beim Verkauf gebrauchter Maschinen, Geräte oder Teile leistet der Lieferer keine
Gewähr wegen etwaiger Sachmängel. Der Lieferer sichert keine Eigenschaften zu
und weist darauf hin, dass gebrauchte Maschinen und Teile vielfach - auch bezüglich
ihrer Leistungsfähigkeit - nicht dieselben Eigenschaften haben wie neu hergestellte
Maschinen und Teile.
8. Die Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung sowie ihm etwa eröffnete Ansprüche
auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz wegen Mängeln verjähren bei Lieferungen
in einem Jahr seit Ablieferung der Ware, bei Montagen in einem Jahr seit der
Abnahme bzw. – falls eine Abnahme nicht zu erfolgen hat – seit dem Ende der Montage.
Sollte der Lieferer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen haben, so gilt für die Verjährung etwaiger
Ansprüche des Bestellers hierwegen die gesetzliche Regelung. Die gesetzliche Regelung
gilt auch für die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Bestellers
wegen Mängeln, wenn dem Lieferer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt, oder der Schadensersatzanspruch auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit beruht.
9. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere
auf Schadenersatz, und zwar auch hinsichtlich Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand
selbst entstanden sind. Ziffer VIII. 5. findet entsprechende Anwendung.
VIII. Rücktritt des Bestellers, Schadenersatzansprüche des Bestellers, Verjährung
1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung
vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Ein Anspruch des Bestellers auf
Schadensersatz wegen endgültiger Unmöglichkeit der Leistung ist ausgeschlossen,
es sei denn, den Lieferer trifft hieran ein grobes Verschulden. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch
ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren, aufgrund gewöhnlichen
Geschehensablaufs entstandenen Schaden beschränkt und der Höhe
nach auf maximal 15% der Vertragssumme begrenzt. Der Besteller kann auch dann
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vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die
Ausführung eines Teil der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes
Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall,
so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs des Bestellers und ohne dass
den Lieferer ein grobes Verschulden hieran trifft oder durch Verschulden des Bestellers
ein, so bleibt der Besteller zur Gegenleistung verpflichtet und ist nicht zum Rücktritt
gemäß vorstehend Ziffer 1 berechtigt.
3. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferer mit seiner Leistung in
Rückstand ist, sofern diese fällig ist, der Besteller zuvor erfolglos eine angemessene
Nachfrist gesetzt hat und der Lieferer seine Nichtleistung zu vertreten hat. Ein Anspruch
des Bestellers auf Schadensersatz wegen eines Rückstands des Lieferers mit
seiner Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn, den Lieferer trifft hieran ein grobes
Verschulden. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch ist auf die bei Vertragsabschluß
vorhersehbaren, aufgrund gewöhnlichen Geschehensablaufs entstandenen Schäden
beschränkt und der Höhe nach auf 1/2 % für jede volle Woche der Verspätung, insgesamt
auf höchstens 5% des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung begrenzt,
das wegen der Verspätung nicht rechtzeitig genutzt werden kann.
4. Unberührt bleibt das Recht des Bestellers, sich - über die vorstehend in Ziffern 1 und
3 geregelten Fälle hinaus - nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen bei einer
vom Lieferer zu vertretenden, nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung,
vom Vertrag zu lösen.
5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers aus der
Verletzung vertraglicher Pflichten und aus in Abwicklung des Vertrages begangenen
unerlaubten Handlungen, insbesondere auf Kündigung sowie auf Schadensersatz,
einschließlich solchen auf Schadensersatz statt der Leistung sowie Aufwendungsersatz
und solchen auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch hinsichtlich
solcher Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
Ausgeschlossen sind auch alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers
aus sonstigem Rechtsgrund, einschließlich Ansprüche des Bestellers aus der Verletzung
vorvertraglicher Pflichten und aus bei Anbahnung oder Abschluss des Vertrages
begangenen unerlaubten Handlungen. Diese Haftungsausschlüsse gelten nicht,
wenn dem Lieferer grobes Verschulden zur Last fällt. Diese Haftungsausschlüsse
gelten ferner nicht bei schuldhafter Verletzung der dem Lieferer obliegenden vertragswesentlichen
Pflichten (es sind dies etwa Pflichten, die der Vertrag nach seinem
Inhalt und Zweck dem Lieferer gerade auferlegen will und deren Verletzung die Erreichung
des Vertragszwecks gefährdet; ferner Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Diese Haftungsausschlüsse
gelten ferner nicht für einen etwaigen Anspruch des Bestellers auf
Schadensersatz, der auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit beruht. Diese Haftungsausschlüsse gelten
schließlich nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden
oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen zwingend gehaftet
wird.
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Ist hiernach - oder abweichend von den vorstehenden Bestimmungen auch in anderen
Fällen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlage - eine Haftung
des Lieferers begründet, ist diese beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren,
aufgrund gewöhnlichen Geschehensablaufes entstandenen und im einzelnen
nachgewiesenen Schadens. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für eine
etwaige Haftung nach Produkthaftungsgesetz wegen Mängeln des Liefergegenstandes
für Personenschäden oder für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.
Diese Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht für einen etwaigen Anspruch des Bestellers
auf Schadensersatz, der auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht. Diese Haftungsbeschränkung
gilt ferner nicht, wenn dem Lieferer Vorsatz zur Last fällt.
6. Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen den Lieferer aus der Verletzung vertraglicher
Pflichten und aus in Abwicklung des Vertrags begangenen unerlaubten
Handlungen verjähren spätestens in einem Jahr seit dem Ende des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist und der Besteller von den den Anspruch begründenden
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
erlangen müsste. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche des Bestellers
gegen den Lieferer aus sonstigem Rechtsgrund, einschließlich Schadensersatzansprüche
aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten und aus bei Anbahnung oder
Abschluss des Vertrages begangenen unerlaubten Handlungen. Sollte dem Schuldner
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, gilt die gesetzliche Regelung.
Die gesetzliche Regelung gilt ferner für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
beruhen.
7. Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch
für eine etwaige persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter.
Für die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers gegen die gesetzlichen Vertreter
des Lieferers und seine Mitarbeiter gilt vorstehend Ziffer 6 entsprechend.
IX. Sicherung
1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Lieferers bis zur vollständigen Bezahlung
des vereinbarten Preises und aller sonstigen auch künftigen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung
des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt
der Eigentumsvorbehalt nicht vor vollständiger Einlösung aller Wechsel durch den
Besteller.
2. Die aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes entstehenden Forderungen
tritt der Besteller schon jetzt in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes mit allen
Nebenrechten an den Lieferer ab. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen
ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt.
3. Der Lieferer verpflichtet sich auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach seiner
Wahl freizugeben, soweit der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die Summe seiner
Forderungen aus der Geschäftsverbindung um mehr als 10 % übersteigt.
4. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer nachkommt,
ist er berechtigt, über den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang und un8
ter Eigentumsvorbehalt zu verfügen, soweit die Forderungen nach Ziffer 2 wirksam
auf den Lieferer übergehen. Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändung, Sicherungsübereignung
und jegliche Abtretung sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf den
Liefergegenstand oder auf an den Lieferer abgetretene Forderungen, insbesondere
Pfändungen, sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5. Während des Eigentumsvorbehaltes ist der Besteller grundsätzlich zum Besitz und
bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes berechtigt. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers - insbesondere, wenn der Besteller mit seinen
Zahlungen in Rückstand ist - sowie in den Fällen von Ziffer IV. 2, kann der Lieferer
den Liefergegenstand jedoch an sich nehmen und die Ermächtigung zum Einzug der
aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen widerrufen. Der Besteller ist -
unter Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten - zur Herausgabe verpflichtet. Sämtliche
Kosten der Rücknahme und Verwertung trägt der Besteller. Der Lieferer ist zum
freihändigen Verkauf berechtigt. Der Besteller hat dem Lieferer auf dessen Verlangen
unverzüglich eine Aufstellung über die nach Maßgabe von Ziffer 2 an den Lieferer
abgetretenen Forderungen sowie alle weiteren, zur Geltendmachung der dem Lieferer
zustehenden Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln und
den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
6. Der Besteller hat den Liefergegenstand während des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsmäßigem
Zustand zu halten und alle vom Lieferer vorgesehenen Wartungsund
Instandsetzungsarbeiten unverzüglich - abgesehen von Notfällen - durch den
Lieferer oder durch eine vom Lieferer anerkannte Werkstatt ausführen zu lassen.
7. Bei Autobetonpumpen steht dem Lieferer während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes
das Recht zum Besitz an dem Kfz-Brief zu.
8. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes
durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
9. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht des Landes, in dem
sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der
Abtretung in diesem Land am nächsten kommende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach
die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, hat er alle Rechtshandlungen vorzunehmen,
die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
X. Schutzrechte
Hat der Lieferer nach Zeichnungen oder Modellen, Mustern oder unter Verwendung von
beigestellten Teilen des Bestellers zu leisten, so steht der Besteller dafür ein, daß hierdurch
Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Besteller stellt den Lieferer von
etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten frei und ersetzt dem
Lieferer den entstehenden Schaden sowie seine Kosten und Aufwendungen. Wird dem
Besteller die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein
Schutzrecht untersagt, ist der Lieferer zur Einstellung der Arbeiten berechtigt. In diesem
Falle kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten und Ersatz seines Schadens sowie
seiner Kosten und Aufwendungen verlangen. Eine Verpflichtung des Bestellers gemäß
vorstehend Sätze 1 bis 4 zu Freistellung, Schaden-, Kosten- oder Aufwendungsersatz
besteht nicht, wenn der Besteller die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Etwaige
gesetzliche Ansprüche und Rechte des Lieferers bleiben jedoch in jedem Fall unberührt.
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XI. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches
Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen
zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen.
Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG)
vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode
umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, weder Herstellerangaben - insbesondere
Copyright-Vermerke - zu entfernen noch ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des
Lieferers zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der
Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen
ist nicht zulässig.
XII. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Zweifel ist die
deutschsprachige Fassung sämtlicher Vertragsbestimmungen maßgebend. Die Einheitlichen
Kaufgesetze (Convention on the International Sale of Goods, CISG) gelten
nicht.
2. Erfüllungsort ist 33758 Schloß Holte.
3. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen, so ist Bielefeld Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus diesem Vertragsverhältnis, einschließlich solcher über sein Entstehen und
über seine Wirksamkeit sowie für Wechsel- und Scheckklagen. Der Lieferer kann jedes
andere nach den gesetzlichen Vorschriften zuständige Gericht anrufen.
4. Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder
teilweise nichtig sein, berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.